des Vereins für
Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeitvorsorge (NUZ) e.V.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten
unter der Registriernummer VR 200232 am 12.02.2008.
Der Verein für Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeitvorsorge fördert das soziale und kulturelle Miteinander und organisiert Dienstleistungen als Art Generationenvertrag. Die aktiven Mitglieder wenden Zeit auf für Personen, die der Unterstützung bedürfen. Diese Zeit wird vom Verein gutgeschrieben und kann später wieder in Form von Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeit-
vorsorge“.
1.2. Er hat seinen Sitz in Pfronten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Kempten eingetragen.
1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins
2.1. Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftige Menschen (im Sinne des § 53 AO) in
Verrichtungen des täglichen Lebens, in der Gesundheitspflege sowie an der
Teilhabe am sozialen, kulturellen, religiösen und politischen Geschehen zu
unterstützen.
2.2. Wissen, Können und Fähigkeiten des Einzelnen werden der Gemeinschaft zur
Verfügung gestellt. Ziel des Vereins ist es, soziale Kontakte zu fördern und das
Bewusstsein von Generationen überschreitender Wertschätzung, Achtung und
gegenseitiger Anerkennung auszubauen. Geben und Nehmen sollen dabei
ausgewogen sein.
2.3. Die in die Gemeinschaft eingebrachten Dienste können im Fall der eigenen
Bedürftigkeit im Sinne der Satzung als Gegenleistung wieder konsumiert
werden, sie können auch für einen späteren Zeitpunkt angespart werden.
2.4. Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
2.4.1. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben, den Zweck und die
Aktivitäten des Vereins.
2.4.2. Vorbereitung der aktiven Mitglieder auf ihre Dienste. Regelmäßige Schulung,
Weiterbildung und Reflexion.
2.4.3. Praktische Unterstützung und Hilfestellung im Alltag, die nicht oder nicht
ausreichend durch professionelle Dienste gewährleistet ist.
2.4.4. Besuchs- und Begleitdienst für ältere, kranke oder behinderte Menschen, um
ihnen und ihren pflegenden Angehörigen die Teilhabe am Gemeindeleben zu
ermöglichen.
2.4.5. Erhaltung und Förderung von altem Wissen und handwerklichen sowie künst-
lerischen Fähigkeiten, um diese der Gemeinschaft zugänglich zu machen und
sie in die nächste Generation weiterzutragen.
2.4.6. Koordination von Angebot und Nachfrage, Dokumentation der Dienst-
leistungen.
2.4.7. Führung von Zeitguthabenkonten für die aktiven Mitglieder.
2.4.8. Bildung finanzieller Rücklagen zur Sicherung des Vereinszwecks.
2.4.9. Versicherungstechnische Absicherung der aktiven Mitglieder gegen Risiken,
die in Ausführung von Vereinsaktivitäten auftreten können und die den ge-
setzlichen Versicherungsschutz übersteigen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige
und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.
3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an
das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
3.3. Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für den Verein
getätigte Auslagen werden erstattet.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder können
a) natürliche Personen
b) juristische Personen
werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
4.2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet
über die Aufnahme.
4.3. Die Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag.
4.4. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod
b) Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres.
c) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflich-
tungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied erhält vor der
Beschlussfassung durch den Vorstand die Möglichkeit, schriftlich oder münd-
lich Stellung zu nehmen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb ei-
nes Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstands das Recht
zu, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet.
d) Auflösung einer juristischen Person.
§ 5 Organe des Vereins
5.1. Mitgliederversammlung:
5.1.1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom
ersten Vorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf
und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.
5.1.2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes.
b) Wahl zweier Kassenprüfer
c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes, Beschlussfassung über die
Entlastung.
d) Entgegennahme des Kassenberichtes, Beschlussfassung über die Entlastung
des Kassiers.
e) Beratung und Planung der Vereinsarbeit.
f) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes.
g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, Auflösung des Vereins.
5.1.3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden unter
Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage zuvor
schriftlich oder über die Tageszeitung (Allgäuer Zeitung, Füssen) eingeladen.
Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens
einmal im Jahr.
5.1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens
10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss
längstens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags tagen.
5.1.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen
wurden; ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
5.1.6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustande-
kommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung,
ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und
dem Protokollführer unterschrieben.
5.2. Vorstand:
5.2.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt. Wählbar sind natürliche, volljährige Personen, die Vereins-
mitglied sind. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.
5.2.2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem
Kassier und zwei Beisitzern.
Der Vorstand hat das Recht, zwei weitere Beisitzer in den Vorstand zu berufen.
5.2.3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und
zweite Vorsitzende sowie der Kassier. Jeweils zwei Mitglieder des geschäfts-
führenden Vorstands vertreten den Verein jeweils gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.
5.2.4. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt
die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbe-
schlüsse. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr
den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.
5.2.5. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden
zu unterzeichnen.
5.2.6. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Gesamtvorstand eine Geschäfts-
stelle und Fachausschüsse einrichten.
5.3. Kassenprüfer:
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei vom
Vorstand unabhängige Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Buch-
führung und die Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
§ 6 Satzungsänderungen / Auflösung
6.1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung ent-
scheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweck-
änderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der
Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von
Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6.2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde
oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und
bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den
Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzu-
teilen.
6.3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Pfronten, und
zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben aus-
schließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16.01.2008 in Pfronten von 33 Mitgliedern beschlossen und unterschrieben.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.02.2019 in den Punkten 4.4.c und 5.2.3. nach den Vorschlägen des Paritätischen Wohlfahrtverbandes abgeändert.
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2023 im Punkt 5.2.2. abgeändert.