Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeitvorsorge e.V.
Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeitvorsorge e.V.

Satzung

 

des Vereins für

Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeitvorsorge (NUZ) e.V.

 

 

Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Kempten
unter der Registriernummer VR 200232 am 12.02.2008.

 

Präambel

Der Verein für Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeitvorsorge fördert das soziale und kulturelle Miteinander und organisiert Dienstleistungen als Art Generationenvertrag. Die aktiven Mitglieder wenden Zeit auf für Personen, die der Unterstützung bedürfen. Diese Zeit wird vom Verein gutgeschrieben und kann später wieder in Form von  Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

 

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.1. Der Verein führt den Namen „Nachbarschaftliche Unterstützung und Zeit-

       vorsorge“.

 

1.2. Er hat seinen Sitz in Pfronten und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

       Kempten eingetragen.

 

1.3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck, Ziele und Aufgaben des Vereins

 

2.1. Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftige Menschen (im Sinne des § 53 AO)  in

       Verrichtungen des täglichen Lebens, in der Gesundheitspflege sowie an der

       Teilhabe am sozialen, kulturellen, religiösen und politischen Geschehen zu

       unterstützen.

 

2.2. Wissen, Können und Fähigkeiten des Einzelnen werden der Gemeinschaft zur

       Verfügung gestellt. Ziel des Vereins ist es, soziale Kontakte zu fördern und das

       Bewusstsein von Generationen überschreitender Wertschätzung, Achtung und

       gegenseitiger Anerkennung auszubauen. Geben und Nehmen sollen dabei

       ausgewogen sein.

 

2.3. Die in die Gemeinschaft eingebrachten Dienste  können im Fall der eigenen

       Bedürftigkeit im Sinne der Satzung  als Gegenleistung wieder konsumiert

       werden, sie können auch für einen späteren Zeitpunkt angespart werden.

 

2.4.    Der Verein erreicht seine Ziele insbesondere durch:
2.4.1. Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben, den Zweck und die 

          Aktivitäten des Vereins.
2.4.2. Vorbereitung der aktiven Mitglieder auf ihre Dienste. Regelmäßige Schulung,

          Weiterbildung und Reflexion.
2.4.3. Praktische Unterstützung und Hilfestellung im Alltag, die nicht oder nicht

          ausreichend durch professionelle Dienste gewährleistet ist.
2.4.4. Besuchs- und Begleitdienst für  ältere, kranke oder behinderte Menschen, um

          ihnen und ihren pflegenden Angehörigen die Teilhabe am Gemeindeleben zu

          ermöglichen.
2.4.5. Erhaltung und Förderung  von altem Wissen und handwerklichen sowie künst-

          lerischen Fähigkeiten, um diese der Gemeinschaft zugänglich zu machen und

          sie in die nächste Generation weiterzutragen.
2.4.6. Koordination  von Angebot und Nachfrage, Dokumentation der Dienst-

          leistungen.
2.4.7. Führung von Zeitguthabenkonten für die aktiven Mitglieder.
2.4.8. Bildung finanzieller Rücklagen zur Sicherung des Vereinszwecks.
2.4.9. Versicherungstechnische Absicherung der aktiven Mitglieder gegen Risiken,

          die in Ausführung von Vereinsaktivitäten auftreten können und die den ge-

          setzlichen Versicherungsschutz übersteigen.

 

 

§ 3  Gemeinnützigkeit

 

3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige

       und kulturelle  Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der

       Abgabenordnung (§§ 51 ff) in der  jeweils gültigen Fassung.

       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt  keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

 

3.2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

       Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus

       Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an

       das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des

       Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

       werden.

 

3.3. Alle Inhaber von Vorstandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Für den Verein

       getätigte Auslagen werden erstattet.

 

 

§ 4  Mitgliedschaft

 

4.1. Mitglieder können

       a) natürliche Personen

       b) juristische Personen

       werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

 

4.2. Die Mitgliedschaft wird  schriftlich beantragt. Der Vorstand entscheidet

       über die Aufnahme.

 

4.3. Die Mitglieder entrichten einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten

       Jahresbeitrag.

 

4.4. Die Mitgliedschaft endet durch

       a) Tod

       b) Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung

           gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres.

       c) Ausschluss: Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen

           werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt  oder seinen Verpflich-

           tungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Das Mitglied erhält vor der

           Beschlussfassung durch den Vorstand die Möglichkeit, schriftlich oder münd-

           lich Stellung zu nehmen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht innerhalb ei-

           nes Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Vorstands das Recht

           zu, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die endgültig entscheidet.

       d) Auflösung einer juristischen Person.

 

§ 5  Organe des Vereins

 

5.1.      Mitgliederversammlung:

5.1.1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom

          ersten Vorsitzenden geleitet.

          Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf

          und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.  

 

5.1.2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

         a) Wahl und Abwahl des Vorstandes.

         b) Wahl zweier Kassenprüfer

         c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes, Beschlussfassung über die

             Entlastung.

         d) Entgegennahme des Kassenberichtes, Beschlussfassung über die Entlastung

             des Kassiers.

         e) Beratung und Planung der Vereinsarbeit.

         f) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplanes.

         g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.

         h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,  Auflösung des Vereins.

 

5.1.3. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden unter

          Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 14 Kalendertage zuvor

          schriftlich oder über die Tageszeitung (Allgäuer Zeitung, Füssen) eingeladen.

          Die Mitgliederversammlung tagt so oft es erforderlich ist, jedoch mindestens

          einmal  im Jahr.

 

5.1.4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens

          10 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss

          längstens vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrags  tagen.

 

5.1.5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

          Mitglieder beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen

          wurden;  ihre Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

          Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit.

 

5.1.6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustande-

          kommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung,

          ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und

          dem Protokollführer unterschrieben.

 

5.2.   Vorstand:

 

5.2.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei

          Jahren gewählt. Wählbar sind natürliche, volljährige Personen, die Vereins-

          mitglied sind. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

5.2.2. Der Gesamtvorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem

          Kassier und zwei Beisitzern.

          Der Vorstand hat das Recht, zwei weitere Beisitzer in den Vorstand zu berufen.

 

5.2.3. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und

          zweite Vorsitzende sowie der Kassier. Jeweils zwei Mitglieder des geschäfts-

          führenden Vorstands vertreten den Verein jeweils gemeinsam gerichtlich und

          außergerichtlich.  

 

5.2.4. Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt

          die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbe-

          schlüsse. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung, unterbreitet ihr

          den Haushaltsplan und leitet die Mitgliederversammlung.

 

5.2.5. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden

          zu unterzeichnen.

 

5.2.6. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Gesamtvorstand eine Geschäfts-

          stelle und Fachausschüsse einrichten.

 

5.3.   Kassenprüfer:

        Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei vom

        Vorstand unabhängige Kassenprüfer. Ihre Aufgabe ist die Prüfung der Buch-

        führung und die Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Satzungsänderungen / Auflösung

 

6.1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung ent-

       scheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweck-

       änderungen und zur Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der

       Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von

       Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

 

6.2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde

       oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und

       bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den

       Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzu-

       teilen.

 

6.3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der

       steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Gemeinde Pfronten, und

       zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben aus-

       schließlich und unmittelbar gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden.

 

 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 16.01.2008 in Pfronten von 33 Mitgliedern beschlossen und unterschrieben.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 08.02.2019 in den Punkten 4.4.c und 5.2.3. nach den Vorschlägen des Paritätischen Wohlfahrtverbandes abgeändert.

Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.11.2023 im Punkt 5.2.2. abgeändert.

 

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26.04.2024  "Reife Leistung"

29.04.2024  Angeh.-Gr. "RP"

30.04.2024  Aktiven-Gr. 17:30

20.05.2024  GW mit ME: 16:00

30.04.2024  Hoigarte 14:00

07.05.2024  Hoigarte 14:00

14.05.2024  Hoigarte 14:00

21.05.2024  Hoigarte 14:00

28.05.2024  Hoigarte 14:00

13.05.2024  Hoigarte 14:00

27.05.2024  Hoigarte 14:00

10.06.2024  Hoigarte 14:00

24.06.2024  Hoigarte 14:00

08.07.2024  Hoigarte 14:00

22.07.2024  Hoigarte 14:00

gefördert durch

Bayerisches Staatsministerium für

Gesundheit und Pflege

Dieses Projekt wird aus Mitteln der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern
(soziale Pflegekassen) und der Privaten Pflegepflichtversicherung gefördert.

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